Satzungsänderung - LAG Statut: | Neufassung LAG-Statut |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 01.11.2023) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 07.11.2023, 15:23 |
Ä1 zu StatutLAG3: Neufassung LAG-Statut
Antragstext
In Zeile 781 einfügen:
Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§1 Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
LAGen dienen der innerparteilichen Beratung in definierten politischen Themen.
Sie wirken zentral an der programmatischen Weiterentwicklung des Landesverbandes
mit. Sie stellen Arbeitszusammenhänge zu innerparteilichen Gremien und nach
Abstimmung mit dem Landesvorstand gegebenenfalls auch zu Organisationen und
Gruppen außerhalb der Partei her. LAGen sind in die Erarbeitung von
Landtagswahlprogrammen einzubinden.
§2 Gründung und Auflösung von LAGen
(1) Der Parteirat kann eine LAG anerkennen, wenn sie überregional besetzt ist,
ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere LAGen abgedeckt ist und sich ihr
mindestens sieben Mitglieder anschließen.
(2) Der Parteirat kann eine LAG auflösen, wenn innerhalb von zwei Jahren an mehr
als der Hälfte der Treffen weniger als sieben Personen teilgenommen haben, bei
Verstößen gegen die Satzung oder das grüne Selbstverständnis, wenn der Partei
sonstiger Schaden durch ein Weiterbestehen entsteht oder auf Antrag der LAG.
§3 Innere Organisation der LAGen
(1) Die LAGen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen. Die Sitzungen
sind so zu gestalten, dass eine Teilnahme grundsätzlich allen Mitgliedern
möglich ist. Jährlich sollen mindestens vier Sitzungen durchgeführt werden. Die
Sitzungen können auch digital durchgeführt werden, Präsenztreffen sollten als
Hybridsitzungen durchgeführt werden.
Je nach thematischem Bedarf können nach Absprache gemeinsame Sitzungen mehrerer
LAG’en stattfinden.
Alle Termine für LAG-Sitzungen sind möglichst frühzeitig im Internet zu
veröffentlichen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der LAG sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Niedersachsen, die regelmäßig an den Arbeitssitzungen der LAG teilnehmen.
Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) nicht an den Sitzungen
teilgenommen haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen .
Die LAG-Sprecher*innen führen die Mitgliederliste.
Die Mitgliederliste wird einmal im Jahr dem Landesverband übersendet.
Nach Neuwahlen der Sprecher*innen ist diese aktualisiert an den LaVo zu
übersenden.
(3) Die LAG kann stimmberechtigte Mitglieder aus wichtigen Gründen wie Verstößen
gegen die Satzung, gegen grüne Programmatik oder um groben Schaden von der
Partei abzuwenden, per Beschluss ausschließen. Die Abstimmung muss auf einer
LAG-Sitzung erfolgen und ist bei der Einladung in der Tagesordnung anzugeben.
Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen. Die betroffene Person kann
gegen ihren Ausschluss Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
Die LAG kann Teilnehmer*innen ohne Stimmrecht auf einer LAG-Sitzung in offener
Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Die LAG-Sprecher*innen können in
der Einladung festlegen, dass an bestimmten Sitzungen nur Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, LV Niedersachsen, teilnehmen dürfen.
(4) Mitglieder anderer Parteien oder Wählervereinigungen können auf Anfrage an
die LAG Sprecher*innen nach Zustimmung der LAG als Gast ohne Stimmrecht
teilnehmen.
(5) LAG-Beschlüsse werden in der Regel auf den Sitzungen der LAG gefasst. LAGen
können auch bei digitalen Sitzungen oder mit geeigneten Tools (zum Beispiel
Grünes Netz oder per E-Mail) Beschlüsse fassen. In diesem Fall ist für einen
gültigen Beschluss erforderlich, dass der Abstimmungszeitraum mindestens drei
Tage beträgt und dass mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zugestimmt
haben. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung bei einer Sitzung, an der mindestens
sieben stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben, durchgeführt werden. Die
Ladungsfrist für eine LAG-Sitzung beträgt in der Regel zwei Wochen.
(6) LAGen können sich im Rahmen von Satzung und LAG-Statut eine Geschäftsordnung
geben.
§ 4 LAG-Sprecher*innen
Jede LAG wählt zweijährlich eine*n Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in,
die*der die Arbeit der LAG koordiniert und den Kontakt zu Landesvorstand und
Fraktion hält.
Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit.
Die Sprecher*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und sollten
nicht Mitglied oder Angestellte des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion oder
der Bundestagsfraktion sein.
Das Sprecher*innenamt kann jeweils nur für eine LAG gleichzeitig ausgeübt
werden.
§5 Zusammenarbeit
(1) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für jede
LAG.
Mitglieder des Landesvorstandes und zuständige Abgeordnete nehmen regelmäßig an
den Treffen der LAG`en teil.
(2) Der Landesvorstand lädt mindestens einmal pro Jahr und nach Bedarf die LAG-
Sprecher*innen zu einem Treffen ein.
(3) Die Einladungen zu LAG-Sitzungen und die zu erstellenden Protokolle müssen
dem Landesverband und der Landtagsfraktion zugesandt werden.
Sie sollen online (über das Grüne Netz) für Parteimitglieder zugänglich
dokumentiert werden.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die LAGen können zu Sitzungen eigenständig externe Gäste einladen.
(2) LAG`en können öffentliche Veranstaltungen in Absprache und mit Zustimmung
des Landesvorstands durchführen. Die Veranstaltungen werden vom Landesverband
beworben und unterstützt (LAG+ Veranstaltungen).
(3) LAGen bzw. LAG-Sprecher*innen sind nicht legitimiert, darüber hinaus
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder die Grünen Niedersachsen zu
repräsentieren.
§ 7 Delegation in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen)
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen spätestens alle zwei Jahre dem BAG-
Statut entsprechend Delegierte zu den BAG’en, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Niedersachsen sein müssen. Die Delegationen bedürfen der Bestätigung
durch den Landesvorstand. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Quotierung,
eine fachliche Eignung und aktive Mitarbeit in der jeweiligen LAG. Ist die
Quotierung nicht gegeben, wird nur eine Person delegiert und der sog.
Frauenplatz bleibt frei.
(2) Eine Person kann nur in eine BAG delegiert werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die notwendigen Reisekosten der BAG-Delegierten zu Sitzungen ihrer
jeweiligen BAG werden vom Landesverband auf Antrag erstattet.
(4) Sollten mehrere LAGen für die Entsendung in dieselbe BAG berechtigt sein,
entscheidet der Landesvorstand nach Rücksprache mit den betroffenen
Sprecher*innen über die Entsendung.
§8 Votenvergabe
(1) Falls LAGen vor Wahlen Voten vergeben, ist den LDK-Delegierten die
Möglichkeit zu geben, diese Voten beurteilen zu können. Zu diesem Zweck soll das
jeweilige Abstimmungsergebnis gemeinsam mit dem Votum veröffentlicht werden.
Eine Votenvergabe muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die
Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Das Frauenstatut findet entsprechend
Anwendung.
§9 Finanzierung
(1) Für die laufende Arbeit der LAGen und die Finanzierung der Reisekosten der
BAG-Delegierten bzw der Stellvertretungen wird im Rahmen des
Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet.
Auf Nachweis werden aus diesem Etat erstattet:
Die Auslagen der Sprecherin/des Sprechers für die LAG-Organisation (z.B.
Kopien, Porti, Fahrtkosten)
Fahrtkosten der LAG-Mitglieder zu LAG-Sitzungen gemäß der
Erstattungsordnung des Landesverbandes (keine Erstattung für Fahrtkosten
außerhalb Niedersachsens)
Kosten für außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus mit der*dem
Landesschatzmeister*in abzusprechen)
Reisekosten der BAG-Delegierten und der stellvertr. BAG-Delegierten, falls
die*der Delegierte nicht fährt, gemäß des BAG-Statuts. Die Erstattung von
Reisekosten zu BAG-Sitzungen im Ausland kann vom Schatzmeister mit
Einzelfallprüfung bewilligt werden. Voraussetzung für die Erstattung ist
die Beantragung und die Vorlage der Genehmigung des Schatzmeisters vor
Antritt der Reise (dieses gilt auch für Reisekosten außerhalb Deutschlands
zu inländischen Sitzungen).
(2) Der Haushaltstitel ist budgetiert. Die LAGen erhalten Einzelbudgets.
Änderungen dieser Budgets innerhalb des Haushaltstitels erfolgen durch Beschluss
der LAG-SprecherInnen in Absprache mit der/dem LandesschatzmeisterIn
(Entscheidung per Mailumlauf möglich).
In Zeile 781 einfügen:
Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§1 Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
LAGen dienen der innerparteilichen Beratung in definierten politischen Themen.
Sie wirken zentral an der programmatischen Weiterentwicklung des Landesverbandes
mit. Sie stellen Arbeitszusammenhänge zu innerparteilichen Gremien und nach
Abstimmung mit dem Landesvorstand gegebenenfalls auch zu Organisationen und
Gruppen außerhalb der Partei her. LAGen sind in die Erarbeitung von
Landtagswahlprogrammen einzubinden.
§2 Gründung und Auflösung von LAGen
(1) Der Parteirat kann eine LAG anerkennen, wenn sie überregional besetzt ist,
ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere LAGen abgedeckt ist und sich ihr
mindestens sieben Mitglieder anschließen.
(2) Der Parteirat kann eine LAG auflösen, wenn innerhalb von zwei Jahren an mehr
als der Hälfte der Treffen weniger als sieben Personen teilgenommen haben, bei
Verstößen gegen die Satzung oder das grüne Selbstverständnis, wenn der Partei
sonstiger Schaden durch ein Weiterbestehen entsteht oder auf Antrag der LAG.
§3 Innere Organisation der LAGen
(1) Die LAGen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen. Die Sitzungen
sind so zu gestalten, dass eine Teilnahme grundsätzlich allen Mitgliedern
möglich ist. Jährlich sollen mindestens vier Sitzungen durchgeführt werden. Die
Sitzungen können auch digital durchgeführt werden, Präsenztreffen sollten als
Hybridsitzungen durchgeführt werden.
Je nach thematischem Bedarf können nach Absprache gemeinsame Sitzungen mehrerer
LAG’en stattfinden.
Alle Termine für LAG-Sitzungen sind möglichst frühzeitig im Internet zu
veröffentlichen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der LAG sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Niedersachsen, die regelmäßig an den Arbeitssitzungen der LAG teilnehmen.
Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) nicht an den Sitzungen
teilgenommen haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen .
Die LAG-Sprecher*innen führen die Mitgliederliste.
Die Mitgliederliste wird einmal im Jahr dem Landesverband übersendet.
Nach Neuwahlen der Sprecher*innen ist diese aktualisiert an den LaVo zu
übersenden.
(3) Die LAG kann stimmberechtigte Mitglieder aus wichtigen Gründen wie Verstößen
gegen die Satzung, gegen grüne Programmatik oder um groben Schaden von der
Partei abzuwenden, per Beschluss ausschließen. Die Abstimmung muss auf einer
LAG-Sitzung erfolgen und ist bei der Einladung in der Tagesordnung anzugeben.
Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen. Die betroffene Person kann
gegen ihren Ausschluss Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
Die LAG kann Teilnehmer*innen ohne Stimmrecht auf einer LAG-Sitzung in offener
Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Die LAG-Sprecher*innen können in
der Einladung festlegen, dass an bestimmten Sitzungen nur Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, LV Niedersachsen, teilnehmen dürfen.
(4) Mitglieder anderer Parteien oder Wählervereinigungen können auf Anfrage an
die LAG Sprecher*innen nach Zustimmung der LAG als Gast ohne Stimmrecht
teilnehmen.
(5) LAG-Beschlüsse werden in der Regel auf den Sitzungen der LAG gefasst. LAGen
können auch bei digitalen Sitzungen oder mit geeigneten Tools (zum Beispiel
Grünes Netz oder per E-Mail) Beschlüsse fassen. In diesem Fall ist für einen
gültigen Beschluss erforderlich, dass der Abstimmungszeitraum mindestens drei
Tage beträgt und dass mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zugestimmt
haben. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung bei einer Sitzung, an der mindestens
sieben stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben, durchgeführt werden. Die
Ladungsfrist für eine LAG-Sitzung beträgt in der Regel zwei Wochen.
(6) LAGen können sich im Rahmen von Satzung und LAG-Statut eine Geschäftsordnung
geben.
§ 4 LAG-Sprecher*innen
Jede LAG wählt zweijährlich eine*n Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in,
die*der die Arbeit der LAG koordiniert und den Kontakt zu Landesvorstand und
Fraktion hält.
Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit.
Die Sprecher*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und sollten
nicht Mitglied oder Angestellte des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion oder
der Bundestagsfraktion sein.
Das Sprecher*innenamt kann jeweils nur für eine LAG gleichzeitig ausgeübt
werden.
§5 Zusammenarbeit
(1) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für jede
LAG.
Mitglieder des Landesvorstandes und zuständige Abgeordnete nehmen regelmäßig an
den Treffen der LAG`en teil.
(2) Der Landesvorstand lädt mindestens einmal pro Jahr und nach Bedarf die LAG-
Sprecher*innen zu einem Treffen ein.
(3) Die Einladungen zu LAG-Sitzungen und die zu erstellenden Protokolle müssen
dem Landesverband und der Landtagsfraktion zugesandt werden.
Sie sollen online (über das Grüne Netz) für Parteimitglieder zugänglich
dokumentiert werden.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die LAGen können zu Sitzungen eigenständig externe Gäste einladen.
(2) LAG`en können öffentliche Veranstaltungen in Absprache und mit Zustimmung
des Landesvorstands durchführen. Die Veranstaltungen werden vom Landesverband
beworben und unterstützt (LAG+ Veranstaltungen).
(3) LAGen bzw. LAG-Sprecher*innen sind nicht legitimiert, darüber hinaus
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder die Grünen Niedersachsen zu
repräsentieren.
§ 7 Delegation in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen)
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen spätestens alle zwei Jahre dem BAG-
Statut entsprechend Delegierte zu den BAG’en, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Niedersachsen sein müssen. Die Delegationen bedürfen der Bestätigung
durch den Landesvorstand. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Quotierung,
eine fachliche Eignung und aktive Mitarbeit in der jeweiligen LAG. Ist die
Quotierung nicht gegeben, wird nur eine Person delegiert und der sog.
Frauenplatz bleibt frei.
(2) Eine Person kann nur in eine BAG delegiert werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die notwendigen Reisekosten der BAG-Delegierten zu Sitzungen ihrer
jeweiligen BAG werden vom Landesverband auf Antrag erstattet.
(4) Sollten mehrere LAGen für die Entsendung in dieselbe BAG berechtigt sein,
entscheidet der Landesvorstand nach Rücksprache mit den betroffenen
Sprecher*innen über die Entsendung.
§8 Votenvergabe
(1) Falls LAGen vor Wahlen Voten vergeben, ist den LDK-Delegierten die
Möglichkeit zu geben, diese Voten beurteilen zu können. Zu diesem Zweck soll das
jeweilige Abstimmungsergebnis gemeinsam mit dem Votum veröffentlicht werden.
Eine Votenvergabe muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die
Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Das Frauenstatut findet entsprechend
Anwendung.
§9 Finanzierung
(1) Für die laufende Arbeit der LAGen und die Finanzierung der Reisekosten der
BAG-Delegierten bzw der Stellvertretungen wird im Rahmen des
Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet.
Auf Nachweis werden aus diesem Etat erstattet:
Die Auslagen der Sprecherin/des Sprechers für die LAG-Organisation (z.B.
Kopien, Porti, Fahrtkosten)
Fahrtkosten der LAG-Mitglieder zu LAG-Sitzungen gemäß der
Erstattungsordnung des Landesverbandes (keine Erstattung für Fahrtkosten
außerhalb Niedersachsens)
Kosten für außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus mit der*dem
Landesschatzmeister*in abzusprechen)
Reisekosten der BAG-Delegierten und der stellvertr. BAG-Delegierten, falls
die*der Delegierte nicht fährt, gemäß des BAG-Statuts. Die Erstattung von
Reisekosten zu BAG-Sitzungen im Ausland kann vom Schatzmeister mit
Einzelfallprüfung bewilligt werden. Voraussetzung für die Erstattung ist
die Beantragung und die Vorlage der Genehmigung des Schatzmeisters vor
Antritt der Reise (dieses gilt auch für Reisekosten außerhalb Deutschlands
zu inländischen Sitzungen).
(2) Der Haushaltstitel ist budgetiert. Die LAGen erhalten Einzelbudgets.
Änderungen dieser Budgets innerhalb des Haushaltstitels erfolgen durch Beschluss
der LAG-SprecherInnen in Absprache mit der/dem LandesschatzmeisterIn
(Entscheidung per Mailumlauf möglich).